Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für Verbraucherkreditverträge ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof
(BGH) hat am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage
des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern
bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten
befunden. Danach begann die dreijährige Verjährungsfrist für
früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss
des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden
Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.
Bitte beachten Sie: In der Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass Verbraucher
als Darlehensnehmer die von ihnen gezahlten Bearbeitungsgebühren - soweit
diese formularmäßig vereinbart waren - dann von der jeweiligen Bank
zurückfordern können, wenn die Bearbeitungsgebühr nach Oktober
2004 gezahlt wurde. Zusätzlich schuldet die Bank Zinsen in Höhe von
5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Frist zur Geltendmachung
der Rückforderung endet allerdings am 31.12.2014, für Zahlungen vor
dem 1.1.2005 sogar taggenau nach Ablauf von 10 Jahren.