Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt
anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis
der Reise benennen. Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen
Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen
- insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende sogenannte "Serviceentgelt".
Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Endpreis
der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels "Sternchen"
unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften. Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde in einer Zeitschrift für eine "Mittelmeer-Kreuzfahrt
& Badeurlaub" geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen
Preis "ab 999,- € p. P. in der 2er-Innenkabine* zzgl. Serviceentgelt
an Bord" angegeben. Im "Sternchenhinweis" an anderer Stelle der
Anzeige wird zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf "*Serviceentgelt
an Bord ca. 7,- € (wird automatisch dem Bordkonto belastet)" hingewiesen.
In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass durch die Werbeanzeige
der Reiseveranstalter gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen geworben
habe, ohne den Endpreis anzugeben. Er habe damit gegen das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb und die Preisangabenverordnung verstoßen. Serviceentgelte
sind Preisbestandteile, da es sich nicht um freiwillige Trinkgelder, sondern
um ohne Weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise
erbrachten und geschuldeten Service handele. Die Kenntlichmachung des Serviceentgelts
durch den "Sternchenhinweis" ist nicht zulässig. Zweck der Preisangabenverordnung
ist es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und
Preisklarheit zu gewährleisten.