Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben
- aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen
lassen - nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Abgabepflichtig sind
i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise
als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen
tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw.
Aufgrund einer sog. "Generalklausel" kann jedoch jedes Unternehmen
abgabepflichtig werden, wenn es "nicht nur gelegentlich" selbstständige
künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens
in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig
sind Zahlungen an juristische Personen, also z. B. an eine Kapitalgesellschaft.
Problematisch ist dabei die Formulierung "nicht nur gelegentlich".
Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wurde der Begriff
der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung durch eine sog. Bagatellgrenze
von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert. Gleichzeitig werden Arbeitgeber,
die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst
sind, regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden
Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe
geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten.
Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches
Prüfkontingent gebildet. Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens
40 % dieser Arbeitgeber mitgeprüft.
Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde - neben der Künstlersozialkasse
(KSK) - den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die nunmehr
verpflichtet sind, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Künstlersozialabgabe
zu prüfen. Die Abgabepflicht wird dadurch sicherlich intensiver durchleuchtet.
Der betroffene Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche
Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31.3. des Folgejahres sind die im abgelaufenen
Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte
auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser
Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr. Das entsprechende
Formular kann auf der Internetseite der KSK heruntergeladen oder auch online
ausgefüllt werden. Der Beitragssatz für 2014 beträgt 5,2 % und
bleibt auch für das Jahr 2015 stabil.
Anmerkung: Da beispielsweise die Druckkosten einer Werbebroschüre
bzw. eines Flyers nicht zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören, sollten
alle Positionen auf einer Rechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet
werden.
Bitte beachten Sie! Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe
wird grundsätzlich in Zweifel gezogen. Entsprechende Bescheide sollten
ggf. offengehalten werden.