Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung
eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens - unter
weiteren Voraussetzungen (z. B. Investitionsvolumen nur bis zu 500.000 €
pro Betrieb) - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag).
In der steuerlichen Praxis war umstritten, ob ein Investitionsabzugsbetrag,
der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei aber die absolute
Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze
von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen,
in einem Folgejahr des Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen
aufgestockt werden darf.
Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nunmehr in seinem Urteil vom 12.11.2014
positiv beschieden. Zwar lassen sich nach seiner Auffassung weder im Gesetzeswortlaut
noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine
oder die andere Auffassung finden. Sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes
als auch der Gesetzeszweck sprechen aber für die Zulässigkeit späterer
Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags.