Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9.4.2014 entschieden, dass eine kostenpflichtige
Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem
absoluten Halteverbot ausgeschilderten Taxenstand-Verkehrszeichen abgestellt
wurde, regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit
eingeleitet werden darf.
Im entschiedenen Fall stellte am 2.7.2011 ein mit der Überwachung des
ruhenden Verkehrs beauftragter Stadtbediensteter um 19.30 Uhr fest, dass ein
Reisebus auf einem ausgeschilderten Taxenstand abgestellt und dessen Fahrer
nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem er einmal vergeblich
versucht hatte, den Reisebusunternehmer über eine im Reisebus ausgelegte
Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses
an. Gegen 19.40 Uhr erschien der Fahrer am Reisebus und fuhr ihn wenig später
weg. Daraufhin wurde die Abschleppmaßnahme noch vor dem Eintreffen des
bestellten Abschleppfahrzeugs um 19.42 Uhr abgebrochen. Mit Bescheid vom 25.11.2011
machte die Stadt gegenüber dem Busunternehmen Kosten in Höhe von ca.
500 € geltend. Dieser Betrag setzte sich aus den vom Abschleppunternehmen
in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt sowie Verwaltungsgebühren
und Zustellkosten zusammen.
Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus einem Verkehrszeichen ergebenden absoluten
Halteverbot an einem Taxenstand abgestellt wird, widerspricht es nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist
angeordnet wird. Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls
kann es allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme
abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung
konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche
kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen
wird. Das war hier nicht der Fall. Zwar hatte der Unternehmer seine Mobilfunknummer
im Bus hinterlegt, doch war er bei dem vom Stadtbediensteten unternommenen Versuch
der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar.