Nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) haben Reisende unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen,
wenn sich der Flug verspätet oder annulliert wird.
- 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder
weniger,
- 400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine
Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über
eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
- 600 € bei allen nicht unter die o. g. Punkte fallenden Flügen.
Das Luftfahrtunternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen
zu leis-ten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche
Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Eine große Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände
zurück und befreit damit von der Verpflichtung zu einer Ausgleichsleistung,
wenn sie durch dem Luftverkehrsunternehmen in der gegebenen Situation (hier:
nach Startabbruch infolge Vogelschlags) mögliche und zumutbare Maßnahmen
nicht vermieden werden konnte.
Das Luftverkehrsunternehmen muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der konkreten
Maßnahmen darlegen, die es nach dem Eintritt des Ereignisses getroffen
hat, um den Flug so bald wie möglich durchzuführen.
Die FluggastrechteVO begründet jedoch keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen,
ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen
zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen
zu können.