In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 3.12.2014 entschiedenen Fall übertrug
der Vater im Jahre 1993 das Eigentum an dem Grundstück auf die Tochter
und ihren Ehemann zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennte
sich das Ehepaar und der Schwiegersohn zog aus der Ehewohnung aus. Nach der
Scheidung beantragte dieser im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Anwesens.
Daraufhin trat der Vater Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung
des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn
an seine Tochter ab. Auf diese Abtretung gestützt nahm sie ihren geschiedenen
Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in
Anspruch.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass
dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung der
Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und
dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde.
Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind
erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch
dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den
Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer
Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung muss
allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern
unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann in der Regel nur ein Ausgleich
in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung
dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurückzugewähren
ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann aber
- von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen - im Gegenzug einen angemessenen
Ausgleich in Geld aus. In Betracht kommt eine solche Rückgewähr bei
nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen
insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich - wie im vorliegenden Fall
- ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet
wird.
Die Richter führten weiter aus, dass hier nicht die regelmäßige
Verjährungsfrist von drei Jahren anwendbar ist. Für Ansprüche
auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche
auf Gegenleistung gilt eine zehnjährige Verjährungsfrist.