Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach
Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw.
Nutzflächen zu schaffen, können steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen
begünstigt sein.
Grundsätzlich werden Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten
von jährlich maximal 6.000 € einschließlich Umsatzsteuer steuerlich
anerkannt. 20 % dieser Kosten werden unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen.
Die steuerliche Auswirkung ist folglich für alle Steuerpflichtigen unabhängig
vom persönlichen Steuersatz gleich.
Sind Türen, Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut,
Innenputz und Estrich eingebracht und die Anschlüsse für Strom und
Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen
vorhanden, gilt das Haus als fertiggestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Handwerkerlöhne
für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen bis zum Höchstbetrag
begünstigt, sobald der Steuerpflichtige einzieht.
Dazu zählen z. B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen
Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, für den Außenanstrich,
die Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, die Anlage eines neuen Gartens,
die Umzäunung des Grundstücks, den Dachausbaus, die Errichtung
eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, einer Solaranlage, eines
Kachel- bzw. Kaminofens.
Anmerkung: Der Tag des Einzugs kann z. B. durch die Umzugs-, Telefon-,
Gas- oder Stromrechnung nachgewiesen werden. Auch die Meldebestätigung
der (zeitnahen) Ab- und Anmeldung bei der Behörde ist als Nachweis verwendbar.