Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe
von 1.308 €* im Kalenderjahr steuerlich geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt
mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder
Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird angenommen, wenn
das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Ist ein Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag
demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf das Kindergeld oder
einen Kinderfreibetrag erfüllt.
Liegen die Voraussetzungen für einen Entlastungsbetrag vor, begründet
die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare
Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. So entschied
der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5.2.2015.
In dem entschiedenen Fall war die Tochter in der Wohnung ihres Vaters gemeldet,
lebte aber in einer eigenen Wohnung. Nach der BFH-Entscheidung kann der Alleinerziehende
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag
auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung
lebt.
*Anmerkung: Am 10.7.2015 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags,
des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zu.
Danach erhöht sich u. a. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem
Jahr 2015 von bisher 1.308 € auf 1.908 € und für jedes weitere
Kind um zusätzliche 240 €.